AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Esselmann Fahrzeugtechnik GmbH & Co. KG  (nachfolgend EMFT genannt)

 1. Allgemeines

 1.1 Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle EMFT Lieferungs- und Nebengeschäfte. Will der Besteller diese Geschäftsbedingungen nicht gegen sich gelten lassen, so hat er dieses unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sein denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

 1.2 Verbraucher i.S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i.S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Besteller i. S. d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

 1.3 Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.

 1.4 Sämtliche Vertragsabreden, auch Nebenabreden und Vertragsänderungen, sowie Vereinbarungen mit Vertretern und Mitarbeitern des Außendienstes, bedürfen der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten sind die Mitarbeiter der EMFT nicht berechtigt, abweichende mündliche Abreden zu treffen. Dies gilt insbesondere auch für Zusicherungen und vorvertragliche Vereinbarungen.

 1.5 Alle Angebote verstehen sich freibleibend.

 1.6 Mit einer Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. EMFT ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 6 Wochen nach Eingang bei EMFT anzunehmen.

 1.7 Bestellungen führen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von EMFT zum Abschluss des Liefervertrages.

 1.8 Etwaige Abweichungen in der Auftragsbestätigung gegenüber der Bestellung, insbesondere hinsichtlich Ausführung des Liefergegenstandes, des Preises oder der Zahlungs- und Lieferungsbedingungen gelten als vom Besteller angenommen, wenn er nicht innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung seinerseits schriftlich widerspricht. Auf die Abweichungen wird in der Auftragsbestätigung in augenfälliger Weise hingewiesen.

 1.9 Bedingen die Sonderwünsche eines Bestellers besondere Ausarbeitungen, Planzeichnungen, Berechnungen  und Ideenentwicklungen technischer und geschmacklicher Art, so unterliegen diese Darstellungen dem Urheberschutz nach § 2 UrhG. Eine selbständige wirtschaftliche Verwertung der Darstellung verpflichtet den Besteller zu einer Zahlung von 5 % des Gegenstandswertes, dem die Darstellung als Herstellungsgrundlage gedient hat.

 1.10 EMFT behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von EMFT diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und evtl. gefertigte Kopien zu vernichten, wenn Sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

 2. Liefergegenstände

 2.1 Die Liefergegenstände entsprechen den allgemeinen EMFT Angeboten, ergänzt und spezifiziert durch die Sonderwünsche des Bestellers.

 2.2 Technische Änderungen oder Abweichungen des Liefergegenstandes in Form und Farbe behält sich EMFT vor, soweit sie durch geänderte Vorschriften und durch neue Erkenntnisse notwendig werden und für den Besteller nützlich und zumutbar sind.

 2.3 Bei Vertragsabschluss gemachte Angaben über Leistungen, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten usw. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

 3. Preise

 3.1 Der von EMFT angegebene Preis des Liefergegenstandes versteht sich ohne Skonto oder sonstige Nachlässe, jedoch zuzüglich der bei Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 3.2 Der bei Vertragsabschluss von  EMFT angesetzte Preis für einen Liefergegenstand, der erst auftragsgemäß individuell hergestellt werden soll, gilt unter dem Vorbehalt der unveränderten Gestehungskosten zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Fertigstellung des Liefergegenstandes. EMFT behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese wird EMFT dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

 3.3 Wird ausnahmsweise ausdrücklich ein Festpreis vereinbart, so gilt dieser nur, wenn keine vom Besteller zu vertretenden Umstände zur Steigerung der Herstellungskosten des Liefergegenstandes geführt haben. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Bestellers der Auftrag zurückgestellt wird und die Gestehungskosten sich inzwischen erhöhen.

 3.4 Preisänderungen aufgrund allgemeiner wirtschaftlicher Entwicklungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und der vereinbarten Lieferung mehr als 6 Monate liegen und EMFT seine allgemein gültigen Preise um mehr als 5 % seit Vertragsabschluss erhöht hat; dann gilt der Richtpreis vom Tag der Lieferung.

 3.5 Die vorgenannten Preisanpassungsklauseln gelten gegenüber Verbrauchern jedoch nur, wenn die vertraglich vereinbarte Leistungszeit für die Lieferung mehr als 4 Monate beträgt.

 3.6 Kostenerhöhungen können grundsätzlich dem Besteller zusätzlich in Rechnung gestellt werden, wenn sie auf seinen nachträglichen Wünschen oder Weisungen beruhen, wenn sie während eines Annahmeverzuges des Bestellers eintreten oder sonst von ihm schuldhaft verursacht worden sind.

 4. Lieferung, Lieferfrist, Lieferverzug

 4.1 Alle Liefergegenstände von EMFT werden grundsätzlich ab Lieferwerk geliefert.

 4.2 Wird ausnahmsweise eine Anlieferung oder ein Versand vereinbart, so geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

 4.3 Liefergegenstände sind bei der Auslieferung vom Unternehmer nach handelsrechtlicher Gepflogenheit abzunehmen. Voraussetzung für die Auslieferung ist die Barzahlung des Kaufgegenstandes bzw. Erfüllung einer vereinbarten Ersatzregelung für die Kaufpreiszahlung.

 4.4 Ist der Besteller Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe an den Besteller, beim Versendungskauf mit der Übergabe der Sache an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes auf den Besteller über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder EMFT noch weitere Leistungen übernommen hat.

 4.5 Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.

 4.6 Zugesagte Lieferfristen und Termine gelten nur annähernd. Sie beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Übereinkunft aller Ausführungseinzelheiten und Vorliegen aller vom Besteller benötigten Angaben und nicht vor Eingang der vereinbarten Anzahlung bei EMFT; sie enden mit der Mitteilung der Fertigstellung.

 4.7 Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

 4.8 Bei Liefergegenständen aus individueller Fertigung von EMFT nach Sonderwünschen des Bestellers hängt die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen vom rechtzeitigen Eingang der hierzu benötigten Materialien bei EMFT ab. Muss die Fertigung des bestellten Liefergegenstandes ausgesetzt werden, um nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünschen des Bestellers zu erfüllen, so trägt der Besteller das Risiko einer eventuell notwendigen Neueinplanung in das Fertigungsprogramm des Fahrzeugwerkes EMFT. Sind bei nachträglichen Änderungswünschen des Bestellers bereits vorgefertigte Teile oder speziell eingekaufte Materialien von EMFT für den Auftrag des Bestellers nicht mehr verwendbar, so ist EMFT berechtigt, diese Materialien dem Besteller zum Selbstkostenpreis zu berechnen und zur Verfügung zu stellen.

 4.9 EMFT haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von EMFT zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung bzw. der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung von EMFT beruht, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt, Naturkatastrophen oder sonstiger nicht vorhersehbarer Hindernisse bei EMFT ebenso wie bei deren Lieferanten oder Unterlieferanten lässt der Besteller gegen sich gelten, wenn sie 4 Monate nicht überschreiten. Nach Ablauf dieser Frist hat sich der Besteller zu erklären, ob er an der Bestellung zum nächstmöglichen Termin festhält oder vom Vertrag zurücktritt.

 5. Zahlung, Zahlungsverzug

 5.1 Anzahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort nach Zugang der jeweiligen Rechnungen zu leisten.

 5.2 Haben die Parteien vereinbart, dass 1/3 Anzahlung des Kaufpreises spätestens zum in der Auftragsbestätigung festgelegten Termin zu zahlen ist, dann gilt folgendes: Bleibt der Besteller mit der Anzahlung in Höhe von 1/3 des Kaufpreises länger als 14 Tage in Rückstand, so ist EMFT nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt zu erklären, dass sie die Annahme der Leistung (Anzahlung) ablehnt. Nach Ablauf der Frist ist EMFT berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten (§ 326 BGB). Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. Verlangt EMFT Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn EMFT einen höheren oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweist.

 5.3 Der Kaufpreis zuzüglich Entgelt für Nebenleistungen ist bei Übergabe des Liefergegenstandes, in jedem Fall aber binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Käufer in Zahlungsverzug.

 5.4 Schecks, Wechsel und Zahlungsanzeigen werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung der Einziehungskosten und Diskontspesen angenommen.

 5.5 Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort zur Zahlung fällig, wenn der Besteller mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt ist.

 5.6 Kommt der Besteller mit Zahlungen – bei Vereinbarungen von Teilzahlungen mit zwei aufeinanderfolgenden Raten – in Verzug, so kann EMFT nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

 5.7 Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

 5.8 Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.                                                                                                                                            

 5.9 Gegenüber dem Besteller behält sich EMFT vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

 5.10 Gegen die Ansprüche von EMFT kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder im Rechtsstreit entscheidungsreif ist; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertrag beruht.

 6. Abnahme

 6.1 Der Besteller ist verpflichtet, innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Bereitstellungsanzeige den Liefergegenstand am vereinbarten Ort abzunehmen und berechtigt, den Liefergegenstand auf vertragsgemäße Ausführung zu prüfen. Weist der Liefergegenstand bei der Abnahmeprüfung über das Zumutbare hinausgehende Mängel auf, so kann der Besteller zur Beseitigung der Mängel eine Frist von 30 Tagen setzen und die Abnahme zurückstellen. Nach vergeblichem Ablauf der Frist kann der Besteller die Abnahme verweigern und vom Vertrag zurücktreten.

 6.2 Bleibt der Besteller mit der Abnahme des Liefergegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige im Rückstand, so ist EMFT nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt zu erklären, dass sie die Abnahme der Leistungen nach Ablauf der Frist ablehne und dann berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. Verlangt EMFT Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn EMFT einen höheren oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweist.

 7. Eigentumsvorbehalt

 7.1 Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Begleichung aller EMFT zustehenden Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung einschließlich etwaiger Refinanzierungs- und Umkehrwechsel vor.

 7.2 Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Besteller zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet und er seine Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt erfüllt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, Verletzung seiner Pflichten aus dem Eigentumsvorbehalt, Beantragung eines Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers, ist der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen, ohne dass dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht zustünde. Sollte ein Dritter über den Besteller Besitz an dem Liefergegenstand erlangt haben, so tritt der Besteller hiermit im Voraus seinen Herausgabeanspruch gegen den Dritten an EMFT ab.

 7.3 Sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Liefergegenstandes trägt der Besteller. Diese betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn EMFT höhere oder der Besteller niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Liefervertrag zusammenhängender Forderungen von EMFT gutgebracht.

 7.4 Für den Fall, dass der Besteller im Einvernehmen mit EMFT den Liefergegenstand einem Finanzierungsinstitut o.ä. zur Sicherheit übereignet, tritt er hiermit im Voraus seinen Anspruch auf Herausgabe und Rückübereignung an EMFT ab.

 7.5 Solange EMFT am Liefergegenstand Eigentumsvorbehalt besitzt oder einen Anspruch auf Rückübereignung hat, ist der Besteller verpflichtet, EMFT von jedem Eingriff eines Dritten in die Rechte von EMFT unverzüglich zu unterrichten und EMFT zur Wahrung deren Rechte bestmöglich zu unterstützen.

 7.6 Erwirbt der Unternehmer den Liefergegenstand mit Wissen von EMFT zur Weiterveräußerung, so ist ihm dieses unter folgenden Voraussetzungen gestattet:

a) Der Besteller hat zu gewährleisten, dass der Eigentumsvorbehalt von EMFT am Liefergegenstand erhalten bleibt und dass gutgläubiger Erwerb seitens Dritter durch Hinweis auf den Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen ist.

b) Gehört zum Liefergegenstand ein Nachweispapier über das Eigentum am Liefergegenstand, zum Beispiel Fahrzeugbrief, so hat der Besteller den Erwerber darauf hinzuweisen, dass EMFT das Nachweispapier erst nach Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes herauszugeben verpflichtet ist. Der Fahrzeugbrief wird in solchen Fällen von EMFT an die für den Endkäufer zuständige Zulassungsstelle gesandt und nach erfolgter Zulassung an EMFT zurückgegeben.

c) Der Besteller ist verpflichtet, EMFT so rechtzeitig vor Weiterveräußerung des Liefergegenstandes über Name und Anschrift des Erwerbers zu unterrichten, dass EMFT in der Lage ist, der Weiterveräußerung zu widersprechen, wenn hierdurch die Rechte von EMFT gefährdet erscheinen.

d) Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes, aus einem Versicherungsfall oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gelten bereits im Voraus als an EMFT sicherungshalber erstrangig in Höhe des Wertes des Vorbehaltsobjektes abgetreten. EMFT nimmt die Abtretung an. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Objektes und eine nochmalige Zession der an EMFT abgetretenen Forderungen ist unzulässig. Der Besteller ist zur Einziehung und Verwendung der Forderungen aus der Weiterveräußerung trotz Abtretung an EMFT solange ermächtigt, als er seinen Zahlungsverpflichtungen EMFT gegenüber pünktlich nachkommt. Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zum Weiterverkauf und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln. Soweit die Gesamtforderungen von EMFT durch Vorausabtretungen zu mehr als 120 % zweifelsfrei gesichert sind, wird der Überschuss der  Außenstände auf Verlangen des Bestellers nach der Auswahl von EMFT freigegeben.

 7.7 Der Besteller ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Liefergegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand erhalten bleibt und erforderliche Instandsetzungen unverzüglich fachgerecht, gegebenenfalls durch EMFT, durchgeführt werden. Einem Dritterwerber ist dies zur besonderen Auflage zu machen.

 8. Gewährleistung und Haftung

 8.1 Bei neuen Liefergegenständen beträgt für Unternehmer die Gewährleistungspflicht ein Jahr ab Ablieferung der Ware falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Bei gebrauchten Liefergegenständen beträgt die Gewährleistungspflicht für Verbraucher ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Gegenüber Unternehmern übernimmt EMFT bei gebrauchten Liefergegenständen keine Mängelhaftung, es sei denn dies wurde mit dem Besteller ausdrücklich schriftlich vereinbart.

 8.2 Die Mängelrechte des Unternehmers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist.

 8.3 Im Falle eines Mangels sind diejenigen Teile unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl von EMFT auszubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines bei Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlender Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt herausstellen. Ersetzt werden in allen Fällen nur die Teile, die Fehler im Werkstoff oder in der Werkarbeit aufweisen und die durch diese Fehler trotz sachgemäßer Behandlung des Gegenstandes zwangsläufig beschädigten Teile. Ersetzte Teile gehen vorbehaltlos in das Eigentum von EMFT über. Unter Bezug auf Abs. 6.1 (Abnahme) erster Satz wird unterstellt, dass der vom Besteller abgenommene Liefergegenstand mangelfrei ist. Macht der Besteller dennoch nachträglich Mängel geltend, so sind diese von ihm zu beweisen. Dann entscheidet EMFT darüber, ob und durch wen die behaupteten Mängel beseitigt werden sollen, in einer ortsnahen Werkstatt oder im Werk selbst. Transport, Transportkosten und Transportrisiko trägt der Besteller.

 8.4 Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter zweimaliger Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter zweimaliger Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt der Liefergegenstand beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn EMFT die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

 8.5 Ist der Besteller Unternehmer, gilt als Beschaffenheit des Liefergegenstandes grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

 8.6 Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, ist der Verkäufer lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

 8.7 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die EMFT aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird EMFT nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen EMFT bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehenden genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen EMFT gehemmt.

 8.8 Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht. Garantien Dritter bleiben hiervon unberührt.

 8.9 EMFT ist berechtigt, Gewährleistungsansprüche des Bestellers zurückzuweisen, wenn:

a) der gelieferte Gegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Mangel oder Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht;

b) der Besteller die Vorschriften über die Behandlung des gelieferten Gegenstandes nicht befolgt hat;

c) der Besteller die durch Betriebs- und Wartungsanweisungen vorgeschriebenen Überprüfungen nicht ordnungsgemäß hat durchführen lassen;

d) eine Überschreitung der zulässigen Belastung festgestellt wird;

e) bei natürlichem Verschleiß und Beschädigungen, die auf schuldhafte oder auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind.

 8.10 EMFT haftet dem Besteller für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sofern EMFT nicht vorsätzlich eine vertragliche Pflicht verletzt, beschränkt sich die Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. EMFT haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern EMFT schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Sofern die Vertragspflichtverletzung nicht auf Vorsatz von EMFT beruht, ist die Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Durchschnittsschaden begrenzt. In allen anderen Fällen ist die Haftung von EMFT – gleich, aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Bestellers.

 8.11 EMFT haftet nicht für Mängel oder Schäden gleich welcher Art, die durch Ein- oder Zubauten seitens des Bestellers eintreten. Der Besteller ist verpflichtet, erforderliche behördliche Abnahmen, Anforderungen und Zulassungen in diesen Fällen auf eigene Kosten zu erledigen. Dies gilt vor allem bei Änderungen der zulässigen Fahrzeuggewichte.

8.12 Soweit EMFT technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

 9. Sonstiges

 9.1 Erfüllungsort für die beiderseitigen, gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist der Sitz der EMFT.

 9.2 Gerichtsstand, auch für Klagen im Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess, ist in der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten das Amtsgericht Zeven; jedoch ist EMFT berechtigt, auch das nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zuständige Gericht zu wählen.

 9.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner vereinbaren schon jetzt, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck  möglichst nahe kommt.

 9.4 Ansonsten gilt für alle vertraglichen Beziehungen deutsches Recht.

 9.5 Der Besteller nimmt davon Kenntnis, dass EMFT aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.

  27419 Lengenbostel, den 28.07.2014