Allgemeine Geschäftsbedingungen der Esselmann Fahrzeugbau GmbH & Co.KG
für den Verkauf fabrikneuer und gebrauchter Kaufgegenstände
Stand August 2021

I. Vertragsabschluß/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende und von diesen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Der Verzicht auf dieses Formerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform.

3. Der Käufer ist an die Bestellung vier Wochen, beginnend mit dem Tage des Zugangs, gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

5. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Die Weitergabe an Dritte durch den Besteller bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

II. Leasing

Sofern zur Finanzierung des Kaufpreises eine Leasinggesellschaft in den Kaufvertrag eintreten oder den Kaufvertrag übernehmen soll, muss das Angebot der Leasinggesellschaft auf Vertragseintritt oder –übernahme ohne Abweichung von den Bedingungen bei Abschluss eines Kaufvertrages spätestens 4 Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin vorliegen. Es bleibt der Esselmann Fahrzeugbau GmbH & Co. KG unbenommen, das Angebot abzulehnen.

Ist eine Leasinggesellschaft nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes in den Kaufvertrag eingetreten, hat der Käufer die erfolgte Lieferung bzw. Teillieferung des Leasinggegenstandes unverzüglich gegenüber der Leasinggesellschaft anzuzeigen.

Verzögert sich die Bezahlung des Kaufpreises durch die Einschaltung einer Leasinggesellschaft, haftet der Käufer für sämtliche Verzögerungs- und Verzugsschäden.

III. Preise

1. Die Preise verstehen sich in EURO und gelten, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ab Lieferwerk ausschließlich Verpackung (Fracht und etwaiger Versicherung); diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen des Verkäufers eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis für fabrikneue Kaufgegenstände netto (ohne Abzug) innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung zahlbar. Bei gebrauchten Kaufgegenständen ist der Kaufpreis bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend der Folgen des Zahlungsverzuges.

5. Aufrechnungsrecht steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Verkäufer anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

IV. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die nur unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. Der Beginn der von dem Verkäufer angegebenen Lieferzeit für fabrikneue Kaufgegenstände setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung des Verkäufers setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.

2. Der Käufer kann bei fabrikneuen Kaufgegenständen sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist, bei gebrauchten Kaufgegenständen binnen zwei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 1,5 % des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muß er dem Verkäufer nach Ablauf der vorstehenden unverbindlichen Lieferfrist oder Überschreiten des unverbindlichen Liefertermins gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeiten handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

3. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 3 dieses Abschnittes genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

4. Bei fabrikneuen Kaufgegenständen bleiben Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Verkäufers während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen und Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.

V. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Fall der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser pauschal 15 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderung Eigentum des Verkäufers.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich der von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderung.

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus dem laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes/Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer zu.

2. Im Falle des Verkaufs gebrauchter Kaufgegenstände kann der Verkäufer bei Zahlungsverzug des Käufers vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Käufer darf über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

3. Bei Kauf fabrikneuer Kaufgegenstände gilt ergänzend Folgendes:

a) Die Be- oder Verarbeitung der von dem Verkäufer gelieferten Ware erfolgt für den Verkäufer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Auch die durch Be- oder Verarbeitung entstehende Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Bei Vermischung oder Verarbeitung der Ware des Verkäufers mit anderen ihm nicht gehörenden Waren steht dem Verkäufer das Miteigentum an der durch Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Sache im Verhältnis der Summe der Rechnungswerte des Verkäufers und der verwendeten fremden Waren zu. Die neue Sache ist nicht als Hauptsache im Sinne des § 947 Abs. 2 BGB anzusehen.

b) Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.

Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Verkäufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 8 % des gewöhnlichen Verkaufwertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.

c) Der Käufer darf das Eigentum des Verkäufers, auch die durch Vermischung, Be- oder Verarbeitung entstandenen Waren nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern. Zur Weiterveräußerung ist der Käufer nur dann berechtigt, wenn er sicherstellt, dass die Forderungen hieraus samt aller Nebenrechte in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware einschließlich ihrer Verpfändungen und Sicherungsübereignung und zu anderen Verfügungen über die Forderungen, die er an den Verkäufer abgetreten oder abzutreten hat, ist der Käufer nicht berechtigt.

Wird die Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit dem Verkäufer nicht gehörenden Waren, veräußert, auch im Rahmen von Werk- und Werklieferungsverträgen, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest an den Verkäufer ab. In demselben Umfang tritt der Käufer schon jetzt die ihm aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen gegen Dritte im Zusammenhang mit der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware, die im Miteigentum des Verkäufers steht, weiterverkauft, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf in Höhe des Betrages an den Verkäufer ab, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Der Verkäufer nimmt die vorstehend erklärten Abtretungen an.

Der Wert der Vorbehaltsware in diesem Sinne ist der Fakturenwert des Verkäufers zzgl. eines Sicherungsaufschlages von 20 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.

Die Forderungsabtretung erstreckt sich auch auf eine Saldoforderung.

d) Soweit bei Vertragschluß vereinbart, hat der Käufer unverzüglich für die Dauer des Eigentumsvorbehalts eine Sachversicherung mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Verkäufer selbst die Sachversicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Prämienbeiträge verauslagen und die Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen. Die Leistungen aus der Sachversicherung, soweit nichts anderes vereinbart ist, sind in vollem Umfang für die Wiedereinsetzung des Kaufgegenstandes zu verwenden. Verzichtet bei schweren Schäden der Verkäufer auf eine Instandsetzung, so wird die Versicherungsleistung zur Tilgung des Kaufpreises, der Preise für die Nebenleistungen sowie für vom Verkäufer verauslagte Kosten verwendet.

e) Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vom Verkäufer vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich – abgesehen von Notfällen – vom Verkäufer oder einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes von ihm anerkannte Fachwerkstatt ausführen zu lassen.

f) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufes zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf. Der Verkäufer wird von seiner eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer wird hiermit ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

g) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer ausdrücklich auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen die Rechte zur Weiterveräußerung zur Verwertung und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen, bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

VII. Sachmängel

1. Wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, hat er die Lieferung unverzüglich nach Übernahme zu prüfen und dem Verkäufer etwaige Mängel oder Unvollständigkeiten sowie das etwaige Fehlen zugesicherter Eigenschaften spätestens innerhalb von 8 Tagen schriftlich mitzuteilen. Danach können Beanstandungen die bei sorgfältiger Untersuchung erkennbar waren, nicht mehr geltend gemacht werden.

2. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln an fabrikneuen Kaufgegenständen verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren, bei gebrauchten Kaufgegenständen in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.

Wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gilt abweichend für fabrikneue Kaufgegenstände eine Verjährungsfrist von einem Jahr, bei gebrauchten Kaufgegenständen erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

Ausgenommen von der Gewährleistung sind Teile, welche dem natürlichen Verschleiß unterliegen, sowie Glas. Ein- und Umbauten durch Dritte nach Abnahme sowie aus solchen Ein- und Umbauten durch Dritte resultierende Folgeschäden sind von der Gewährleistung ausgenommen. Für Achsen, Reifen, Baugruppen oder sonstige Liefergegenstände, die den Fremdhersteller erkennen lassen, leisten wir keine Gewähr, sondern treten hiermit unsere Ansprüche gegen den Fremdhersteller an den Käufer ab. Der Käufer erklärt hiermit die Annahme.

3. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:

a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer geltend machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.

b) Nach Wahl des Verkäufers hat im Gewährleistungsfall der Käufer die mangelhaften Teile in dessen Lieferbetrieb oder dem vom Verkäufer entsandten Techniker zur Reparatur zur Verfügung zu stellen. Bei Entsendung eines Technikers übernimmt der Käufer die anfallenden Reisekosten.

c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.

4. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.

VIII. Haftung

1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, zum Beispiel höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.

Das Gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursacht werden.

2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III abschließend geregelt.

4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist Gerichtsstand Hamm/Westf..

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

3. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluß solcher Verträge finden keine Anwendung.

4. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen oder Teile der selben unwirksam sein oder werden oder sollte sich in einem auf der Grundlage dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abgeschlossenen Vertrages eine Lücke herausstellen, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile derselben, es soll vielmehr insoweit eine Regelung gelten, die die vertragsschließenden Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.

Esselmann Fahrzeugbau GmbH & Co. KG
Karosserie- und Fahrzeugwerk
59069 Hamm, Oberster Kamp 21
Kommanditgesellschaft HRA 285, Hamm
PhG: Esselmann Fahrzeugbau Verwaltungs GmbH HRB 1540 Amtsgericht Hamm
Geschäftsführer: Hans Norkowski, Tobias Norkowski, Sebastian Norkowski